3. Opioide bei nicht - tumorbedingten Schmerzen - wird die sensomotorische Leistungsfähigkeit beeinflußt ?


Einigkeit besteht international darüber, daß Opioide in der Therapie schwerster Schmerzen, insbesondere bei tumorbedingten Schmerzen, einen hohen Stellenwert besitzen. Dagegen besteht Uneinigkeit über langfristige Auswirkungen und Nebenwirkungen, damit auch Verantwortbarkeit, einer dauerhaften Schmerztherapie mit Opioiden. Leider existieren in der Literatur nur sehr wenige Studien zu den langfristigen Auswirkungen des chronischen Einsatzes von Opioiden. Im Vordergrund bisheriger Betrachtungen standen neben der Indikation und Effektivität der Opioidtherapie auch Nebenwirkungen wie die Obstipation, Atemdepression, psychische und physische Abhängigkeit oder Toleranzentwicklung. Es konnte nachgewiesen werden, daß es unter einer Dauereinnahme von Opioiden nach einem festen Zeitschema nicht zu gefährlichen Nebenwirkungen oder einer Dosiseskalation kommen muß. Klinische Beobachtungen zeigen, daß bei einer oralen Opioidtherapie initial auftretende zentralnervöse Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schwindel und Benommenheit nach wenigen Wochen stabiler Therapie abnehmen. Es ist jedoch ungeklärt, ob eine chronische Opioidtherapie komplexe sensomotorische Tätigkeiten wie z. B. das Autofahren beeinträchtigt.

In einer Studie untersuchten wir die Fahrtüchtigkeit von 20 Patienten, die auf Opioide eingestellt waren, mittels des Fahrsimulators FT-SR 200 der Firma DST-Deutsche System Technik. Die Patienten waren regelmäßige Autofahrer und nicht älter als 70 Jahre alt. Zusätzlich zu den Fahraufgaben am Simulator wurden von jedem Teilnehmer zwei Persönlichkeits- und Befindlichkeitsfragebögen beantwortet sowie der Daueraufmerksamkeitsbelastungs - test "d II" absolviert. Folgende Vergleichsgruppen wurden in gleicher Weise getestet: 1.) eine medikamentenfreie Kontrollgruppe, 2.) Patienten in der präoperativen Phase nach Benzodiazepineinnahme, 3.) Probanden mit mehr als 0,8 Promille Blutalkoholgehalt, 4.) Ärzte nach Bereitschaftsdienst und Schlafentzug mit weniger als 4 Stunden Schlaf. Einige Patienten, die auf Opioide eingestellt waren, reagierten gleich schnell wie Fahrer aus der Kontrollgruppe; es ergaben sich keine signifikanten Unterschiede in den Reaktionszeiten bei älteren Patienten (> 50 Jahre), die auf Opioide eingestellt waren, im Vergleich zu älteren, gesunden Patienten aus der Kontrollgruppe. Das gleiche Bild fand sich bei Auswertung des Daueraufmerksamkeitstestes. Bei Fahrübungen, mit denen visuelle und koordinative Fähigkeiten geprüft wurden, ergaben sich keine Unterschiede zwischen Kontrollgruppe und Schmerzpatienten unter Opioiden, während Probanden der anderen Gruppen hier deutliche Verschlechterungen zeigten. Daraus zogen wir folgende Schlüsse: 1.) Eine Opioidtherapie führt nicht zwangsläufig zur Beeinflussung der Leistungsfähigkeit bei komplexen sensomotorischen Tätigkeiten. 2.) Aufgrund der Streuung der Testergebnisse kann die Fahrtüchtigkeit von Patienten unter einer Opioidtherapie nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.

1. Zunächst hat der Arzt vor dem Beginn einer Opioidtherapie seiner Aufklärungspflicht nachzukommen. Diese umfaßt neben dem Hinweis auf Wirkungen und Nebenwirkungen auch mögliche verkehrsrelevante Beeinträchtigungen durch die Opioide. Die Aufklärung muß dokumentiert werden.

2. Aus ärztlicher Sicht muß die Fahrzeugführung untersagt werden:

1. in der Einstellungsphase auf Opioide
2. bei Dosiskorrekturen (Erhöhung, Reduktion)
3. bei Wechsel des Opioides bei schlechtem Allgemeinzustand des Patienten unabhängig von der Opioidtherapie

3. Für die unter These 2. genannten Punkte ist eine Therapiekontrolle mit Dokumentation Pflicht. Die schriftliche Dokumentation muß den physischen und psychischen Zustand des Patienten, den Therapieerfolg und Nebenwirkungen umfassen.

4. Unter Berücksichtigung der Thesen 2. und 3. kann die Fahrzeugführung aus ärztlicher Sicht unbedenklich sein, wenn der Therapieverlauf stabil ist, ein guter Allgemeinzustand gegeben ist und der Patient auf seine Pflicht zur kritischen Selbstprüfung hingewiesen wird.

5. Im Zweifelsfall sollte das Autofahren nur gestattet werden, wenn sich der Patient einer Leistungsüberprüfung beim TÜV unterzieht.

 
     
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