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Opioide bei nicht - tumorbedingten Schmerzen - wird die sensomotorische
Leistungsfähigkeit beeinflußt
?
Einigkeit besteht international darüber, daß Opioide
in der Therapie schwerster Schmerzen, insbesondere bei tumorbedingten
Schmerzen, einen hohen Stellenwert besitzen. Dagegen besteht
Uneinigkeit über langfristige Auswirkungen und Nebenwirkungen,
damit auch Verantwortbarkeit, einer dauerhaften Schmerztherapie
mit Opioiden. Leider existieren in der Literatur nur sehr wenige
Studien zu den langfristigen Auswirkungen des chronischen Einsatzes
von Opioiden. Im Vordergrund bisheriger Betrachtungen standen
neben der Indikation und Effektivität der Opioidtherapie
auch Nebenwirkungen wie die Obstipation, Atemdepression, psychische
und physische Abhängigkeit oder Toleranzentwicklung. Es
konnte nachgewiesen werden, daß es unter einer Dauereinnahme
von Opioiden nach einem festen Zeitschema nicht zu gefährlichen
Nebenwirkungen oder einer Dosiseskalation kommen muß. Klinische
Beobachtungen zeigen, daß bei einer oralen Opioidtherapie
initial auftretende zentralnervöse Nebenwirkungen wie Müdigkeit,
Schwindel und Benommenheit nach wenigen Wochen stabiler Therapie
abnehmen. Es ist jedoch ungeklärt, ob eine chronische Opioidtherapie
komplexe sensomotorische Tätigkeiten wie z. B. das Autofahren
beeinträchtigt.
In einer Studie untersuchten wir die Fahrtüchtigkeit von
20 Patienten, die auf Opioide eingestellt waren, mittels des
Fahrsimulators FT-SR 200 der Firma DST-Deutsche System Technik.
Die Patienten waren regelmäßige Autofahrer und nicht älter
als 70 Jahre alt. Zusätzlich zu den Fahraufgaben am Simulator
wurden von jedem Teilnehmer zwei Persönlichkeits- und Befindlichkeitsfragebögen
beantwortet sowie der Daueraufmerksamkeitsbelastungs - test "d
II" absolviert. Folgende Vergleichsgruppen wurden in gleicher
Weise getestet: 1.) eine medikamentenfreie Kontrollgruppe, 2.)
Patienten in der präoperativen Phase nach Benzodiazepineinnahme,
3.) Probanden mit mehr als 0,8 Promille Blutalkoholgehalt, 4.) Ärzte
nach Bereitschaftsdienst und Schlafentzug mit weniger als 4 Stunden
Schlaf. Einige Patienten, die auf Opioide eingestellt waren,
reagierten gleich schnell wie Fahrer aus der Kontrollgruppe;
es ergaben sich keine signifikanten Unterschiede in den Reaktionszeiten
bei älteren Patienten (> 50 Jahre), die auf Opioide eingestellt
waren, im Vergleich zu älteren, gesunden Patienten aus der
Kontrollgruppe. Das gleiche Bild fand sich bei Auswertung des
Daueraufmerksamkeitstestes. Bei Fahrübungen, mit denen visuelle
und koordinative Fähigkeiten geprüft wurden, ergaben
sich keine Unterschiede zwischen Kontrollgruppe und Schmerzpatienten
unter Opioiden, während Probanden der anderen Gruppen hier
deutliche Verschlechterungen zeigten. Daraus zogen wir folgende
Schlüsse: 1.) Eine Opioidtherapie führt nicht zwangsläufig
zur Beeinflussung der Leistungsfähigkeit bei komplexen sensomotorischen
Tätigkeiten. 2.) Aufgrund der Streuung der Testergebnisse
kann die Fahrtüchtigkeit von Patienten unter einer Opioidtherapie
nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.
1. Zunächst hat der Arzt vor dem Beginn einer Opioidtherapie
seiner Aufklärungspflicht nachzukommen. Diese umfaßt
neben dem Hinweis auf Wirkungen und Nebenwirkungen auch mögliche
verkehrsrelevante Beeinträchtigungen durch die Opioide.
Die Aufklärung muß dokumentiert werden.
2. Aus ärztlicher Sicht muß die Fahrzeugführung
untersagt werden:
1. in der Einstellungsphase auf Opioide
2. bei Dosiskorrekturen (Erhöhung, Reduktion)
3. bei Wechsel des Opioides bei schlechtem Allgemeinzustand des
Patienten unabhängig von der Opioidtherapie
3. Für die unter These 2. genannten Punkte ist eine Therapiekontrolle
mit Dokumentation Pflicht. Die schriftliche Dokumentation muß den
physischen und psychischen Zustand des Patienten, den Therapieerfolg
und Nebenwirkungen umfassen.
4. Unter Berücksichtigung der Thesen 2. und 3. kann die
Fahrzeugführung aus ärztlicher Sicht unbedenklich sein,
wenn der Therapieverlauf stabil ist, ein guter Allgemeinzustand
gegeben ist und der Patient auf seine Pflicht zur kritischen
Selbstprüfung hingewiesen wird.
5. Im Zweifelsfall sollte das Autofahren
nur gestattet werden, wenn sich der Patient einer Leistungsüberprüfung beim
TÜV unterzieht.
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